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   VGH Bayern, 26.04.2007 - 4 B 05.576   

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VGH Bayern, 26.04.2007 - 4 B 05.576 (https://dejure.org/2007,38944)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 (https://dejure.org/2007,38944)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. April 2007 - 4 B 05.576 (https://dejure.org/2007,38944)
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Wird zitiert von ... (12)

  • VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455

    Keine Teilbefreiung vom Benutzungszwang bei großen Auswirkungen auf die

    Die Schwelle zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist insbesondere dann überschritten, wenn als Folge der beantragten Beschränkung der Benutzungspflicht die Trinkwasserversorgung in der betroffenen Gemeinde zu erträglichen Preisen nicht (mehr) möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1986 - 7 C 50.83 - NVwZ 1986, 754; B.v. 30.12.2010, RdL 2011, 233), wofür dem Träger der öffentlichen Versorgungseinrichtung die Darlegungslast obliegt (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/113 = BayVBl 2008, 274).

    Denn die Beschränkung der Benutzungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS wird unabhängig von der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit einer anderweitigen Bedarfsdeckung erteilt (BayVGH, U.v. 13.2.1997 - 23 B 94.2319 - GK 1997 RdNr. 185); sie kann eine dafür erforderliche wasserrechtliche Gestattung weder ersetzen noch setzt sie diese voraus (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/113 = BayVBl 2008, 274; OVG RhPf, U.v. 30.5.1995 - 7 A 12843/94 - NVwZ-RR 1996, 193).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es daher - trotz der naturgemäß unterschiedlich hohen Gestehungskosten - eines Abgleichs mit den Wasserpreisen anderer Versorger in der Region, wobei von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit erst gesprochen werden kann, wenn die Beschränkung der Benutzungspflicht zu einer Gebühr führen würde, deren Höhe den in der weiteren Umgebung üblichen Rahmen spürbar überschreitet (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/115 f. = BayVBl 2008, 274 m.w.N.).

    Werden dagegen aufgrund einer ungünstigeren Ausgangslage bereits bisher vergleichsweise hohe Gebühren erhoben, so kann schon eine geringere Steigerung die Grenze des Tragbaren überschreiten (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/116 = BayVBl 2008, 274).

    Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, schwächt sich der Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS mit dem Überschreiten der Grenze zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zu einem subjektiv-öffentlichen Recht auf sachgerechte und fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens ab (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/114 = BayVBl 2008, 274; vgl. auch HessVGH, U.v. 27.2.1997 - 5 UE 2017/94 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2009 - 1 S 1173/08

    Antrag eines Großverbrauchers auf Beschränkung der Wasserbezugspflicht

    Demnach muss auch das Ausgangs- und Zielniveau verglichen mit den Preisen anderer Wasserversorger in der Umgebung berücksichtigt werden (so auch Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1997 - 5 UE 2017/94 -, RdL 1997, 230 ; BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274 ).

    Dieser Einschätzung kann hier nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte zunächst verpflichtet sei, alle ihr zu Gebote stehenden Mittel einzusetzen, um die Auswirkungen einer Beschränkung der Benutzungspflicht etwa durch die Anpassung der Gebührenstruktur aufzufangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 ; BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274 ).

  • VG Sigmaringen, 21.04.2016 - 3 K 3176/13

    Befreiung Anschluss-/Benutzungszwang; Teilbefreiung; landwirtschaftlicher Bedarf;

    Jedoch kann die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für die übrigen Wasserabnehmer nicht lediglich durch den absoluten Anstieg bestimmt werden; vielmehr muss auch der Wasserpreis in seiner absoluten Höhe im Verhältnis zu den Preisen anderer Versorger in der Region in den Blick genommen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2009 - 1 S 1173/08 -, a.a.O.).
  • VG Augsburg, 11.11.2019 - Au 7 K 18.370

    Benutzungspflicht der öffentlichen Wasserversorgungsanlage

    Ferner hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 26. April 2007 ausdrücklich festgestellt, dass er an dieser früheren Rechtsprechung nicht mehr festhält (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - juris Rn. 28).

    Dies gilt umso mehr, wenn man die relativ geringe finanzielle Mehrbelastung, die für den "Durchschnittsverbraucher" bei einem angenommenen Jahreswasserverbrauch von etwa 46 Kubikmeter Wasser pro Jahr entsteht, mit der Belastung vergleicht, die dem Kläger durch die Benutzungspflicht hinsichtlich des landwirtschaftlichen Brauchwassers auferlegt wird (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - juris Rn. 34).

    dd) Das Ergebnis der nicht dargelegten Unzumutbarkeit entspricht darüber hinaus einer Interpretation des § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS, die nicht nur an der ökologischen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG und der Pflicht zum schonenden Umgang mit Grundwasser als natürlicher Ressource gemäß Art. 141 Abs. 1 Satz 3 BV, sondern auch am Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichtet ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - juris Rn. 31).

    Dann kann der Einrichtungsträger entweder nach dem Prioritätsprinzip vorgehen, Gruppen von Verbrauchszwecken bilden oder andere legitime Auswahlkriterien aufstellen (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - juris Rn. 29).

  • OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07

    Wasserversorgung; Benutzungszwang; Teilbefreiung; Wäschewaschen; Gleichbehandlung

    Die Regelung bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Interesse einzelner Verbraucher an der Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung (BVerfG, Beschl. v. 2.11.1981, DVBl. 1982, 27, 29; BVerwG, Urt. v. 11.4.1986, NVwZ 1986, 754, 755; BayVGH, Urt. v. 26.4.2007, BayVBl. 2008, 274).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV hängt der Befreiungsanspruch allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorgungsträger ab, wobei für Ermessenserwägungen kein Raum ist (BayVGH, Urt. v. 26.4.2007, BayVBl. 2008, 274).

  • OVG Sachsen, 25.01.2011 - 4 A 598/09

    Verpflichtung zur Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen

    Die Regelung bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Interesse einzelner Verbraucher an der Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung (BVerfG, Beschl. v. 2.11.1981, DVBl. 1982, 27, 29; BVerwG, Urt. v. 11.4.1986, NVwZ 1986, 754, 755; BayVGH, Urt. v. 26.4.2007, BayVBl. 2008, 274).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV hängt der Befreiungsanspruch allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorgungsträger ab, wobei für Ermessenserwägungen kein Raum ist (BayVGH, Urt. v. 26.4.2007, BayVBl. 2008, 274).

  • VGH Bayern, 11.05.2023 - 20 ZB 23.14

    Herstellungsbeitrag für ein Außenbereichsgrundstück

    Anders als die Klägerin meint, ändert der Umstand, dass im Einzelfall für Reitanlagen ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bestehen kann (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - juris) an dieser Bewertung nichts.
  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.396

    Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung

    Das wirtschaftliche Interesse des Klägers lässt sich hiernach nicht hinreichend genau bestimmen, so dass - wie schon früher in vergleichbaren Konstellationen (BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris Rn. 43; B.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - juris Rn. 40) - auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen werden muss.
  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.397

    Beschränkung der Pflicht zur Benutzung einer öffentlichen

    Das wirtschaftliche Interesse des Klägers lässt sich hiernach nicht hinreichend genau bestimmen, so dass - wie schon früher in vergleichbaren Konstellationen (BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 4 B 13.2455 - juris Rn. 43; B.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - juris Rn. 40) - auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen werden muss.
  • VG Würzburg, 02.12.2020 - W 2 K 19.1700

    Beschränkung der Benutzungspflicht für die öffentliche

    Werden dagegen aufgrund einer ungünstigeren Ausgangslage bereits bisher vergleichsweise hohe Gebühren erhoben, so kann schon eine geringere Steigerung die Grenze des Tragbaren überschreiten (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 4 B 05.576 - VGH n.F. 60, 111/116 = BayVBl 2008, 274).
  • VG Würzburg, 02.12.2020 - W 2 K 19.1699

    Zur Beschränkung des Benutzungszwangs auf einen bestimmten Verwendungszweck

  • VG München, 20.08.2009 - M 10 K 08.5131

    Wasserversorgung; nichtige Übergangsregelung; tatsächlicher Anschluss durch

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